Satzung

„Die Paten – Förderer der FOS/BOS Ansbach“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen: „Die Paten – Förderer der FOS/BOS Ansbach“.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Ansbach.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.

2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Bildung und Erziehung durch die Unterstützung der Arbeit an der Staatlichen Fach- und Berufsoberschule Ansbach.

Im Einzelnen werden z.B. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen:

1) Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen.

2) Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften.

3) Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen.

4) Aktive Unterstützung des Bildungsauftrages aus Beiträgen, Spenden und dem Vereinsvermögen.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.

3.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.

3.3 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt des Mitglieds

b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit

3.4 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des lfd. Geschäftsjahres an den Vorstand schriftlich erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. Der Kündigungstermin ist spätestens der 30.09. des Kalenderjahres.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

4.2 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

4.3 In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1 Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:

a) Beiträge

b) Spenden

c) sonstige Einnahmen z.B. Stiftungen und Erbschaften

5.2 Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitz

2. stellvertretenden Vorsitz

6.2 Aufgaben des Vorstands:

Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende berechtigt und sein Stellvertreter.

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

7.2 Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

7.3 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl von einem Kassenprüfer,

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche

Arbeit des Vereins,

g) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

9.2 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.

9.3 Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

§ 10 Beschlussniederlegung

10.1 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vereinsauflösung

11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung durch die Unterstützung der Arbeit an der Staatlichen Fach- und Berufsoberschule Ansbach.